Für das gegen "Ameisenlaufen" u.a. angebotene PADMA 28 (a-t 4 [1998],
42) besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung:
Erstens ist das Präparat ausweislich der von der Interkantonalen Kontrollstelle (IKS, Schweiz) genehmigten Packungsbeilage in der
Schweiz nicht apothekenpflichtig. Wer sich das Mittel in der Schweiz besorgt, kann wegen Paragraph 31 (1) SGB V (Versicherte haben Anspruch auf
apothekenpflichtige Arzneimittel...) keine Kostenübernahme durch die GKV beanspruchen.
Zweitens enthält PADMA 28 mehr als drei Bestandteile. Als deutsches Arzneimittel stünde es auf der Negativliste. Da diese lediglich
eine Verwaltungshilfe zur Rechtsverordnung darstellt, gilt sinngemäß auch für PADMA 28 die Regelung der Negativliste.
Drittens enthält PADMA 28 negativ monographierte Bestandteile, z.B. Eisenhutknolle und rotes Sandelholz: "Angesichts der bereits
im therapeutischen Bereich vorhandenen Risiken von blauem Eisenhut ist seine Anwendung nicht mehr zu vertreten" (Aufbereitungsmonographien vom 14.
Aug. 1987).
NN (Apotheker, Name und Anschrift der Redaktion bekannt)
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