Anwendungseinschränkungen für Antiarrhythmika: In verschieden Mitteilungen machten wir auf das ungünstige Nutzen-Risiko-
Verhältnis von Flecainid (TAMBOCOR) aufmerksam so z.B. in den Ausgaben 6 (1989), 64 und 7 (1991), 63. Das Antiarrhythmikum der Klasse Ic
verdoppelt die Sterblichkeit von Infarktpatienten im Vergleich zu Plazebo. Das Bundesgesundheitsamt schränkt jetzt generell die Anwendung von
Antiarrhythmika der Klassen I und III ein:
I-b-Antiarrhythmika wie Aprindin (AMIDONAL), Lido-kain (XYLOCAIN u.a.), Mexiletin (MEXITIL), Phenytoin (PHENHYDAN u.a.) und Tocainid (XYLOTOCAN)
dürfen nur noch verabreicht werden bei "schwerwiegenden symptomatischen ventrikulären Herzrhythmusstörungen wie z.B. anhaltende
ventrikuläre Tachykardien, wenn diese nach Beurteilung des Arztes lebensbedrohlich sind".
Für Wirkstoffe der Klasse Ia wie Ajmalin (GILURYTMAL), Chinidin (CHINIDIN DURILES u.a.), Disopyramid (NORPACE u.a.), Prajmaliumbitartrat (NEO-
GILURYTMAL), Procainamid (PROCAINAMID DURILES) und Spartein (DEPASAN), der Klasse Ic (Lorcainid [REMIVOX] und Propafenon [RYTMONORM]) sowie
der Klasse III (Amiodaron [CORDAREX]) gilt die Einschränkung auf "symptomatische und behandlungsbedürftige supraventrikuläre
Herzrhythmusstörungen" sowie auf "schwerwiegende symptomatische ventrikuläre Tachykardien, wenn diese nach der Beurteilung des Arztes
lebensbedrohend sind".
"Bei der Entscheidung über eine Anwendung ist zu berücksichtigen, daß bisher für kein Antiarrhythmikum nachgewiesen werden konnte,
daß eine Behandlung der Herzrhythmusstörungen eine Lebensverlängerung bewirkt". Die Einstellung auf Antiarrhythmika bei ventrikulären
Herzrhythmusstörungen "darf nur unter Monitorkontrolle sowie bei entsprechender kardiologischer Notfallausrüstung erfolgen. Während der
Behandlung sollen in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden... Bei Verschlechterung einzelner Parameter z.B.
Verlängerung der QRS-Zeit um mehr als 25% oder einer Zunahme des Schweregrades der Herzrhythmusstörungen, soll eine
Therapieüberprüfung" vorgenommen werden.
Das Amt sieht sich zu den weiteren Indikationseinschränkungen veranlaßt, da der begründete Verdacht besteht, daß für Antiarrhythmika
der Klassen Ia, Ib und III in gleicher Weise die Gefahr proarrhythmischer Wirkungen gegeben ist wie für Mittel der Klasse Ic (Pharm. Ztg. 136 [1991], 2622).
Entscheidend scheint dabei das Ausmaß der Minderung der Ventrikelfunktion zu sein, weil die proarrhythmischen Wirkungen bei einer Minderung der
Auswurffraktion unter 35% besonders auffallen und die Zahl der Todesfälle unter Antiarrhythmikabehandlung am höchsten ist (ECHT, D. S. et al.: N. Engl.
J. Med. 324 [1991], 781). Auch das Ia-Antiarrhythmikum Chinidin erhöht offensichtlich die Sterblichkeit. Trotz im Durchschnitt häufigerer rhythmischer
Herzschlagfolge starben Chinidin-behandelte Personen 2,5fach häufiger als Plazebo-behandelte.
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