MILZDIALYSAT SOLCOSPLEN |
1988 bestritt die AOK Niederbayern in einem Regressverfahren die Verordnungsfähigkeit des als "pharmakologische
Kuriosität"1 bezeichneten Kälbermilzdialysates SOLCOSPLEN und wies die Kassenärzte darauf hin, daß eine Verordnung nach
den Ziffern 11, 16 und 21 der Arzneimittelrichtlinien nicht zulässig sei. Daraufhin beantragte der Hersteller Pharma Stroschein GmbH Rechtsschutz, um der AOK
eine solche Beurteilung zu verbieten. |
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