Ich erhielt ein Angebot zur Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung.1 Die "Aufwandsentschädigung" von
1.000 DM für die Beobachtung von fünf Patienten, denen SYNVISC intraartikulär injiziert werden muss, ist unverhältnismäßig hoch
und deshalb keine Aufwandsentschädigung, sondern ein unangemessen hohes Honorar.
Eine Aufwandsentschädigung von 250 DM zusätzlich für einen an der Untersuchung teilnehmenden Arzt für das Besuchen eines so genannten
Seminars entspricht den gleichen Kriterien (vgl.FORTBILDUNG ZAHLT SICH AUS - ABER FÜR WEN?- arznei
telegramm a-t 2000; 31: 49-50). Seminare sind in der Regel für die Besucher kostenpflichtig. Werbegeschenke der Sponsoren sind unzulässig, sofern
sie nicht in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich somit um eine
unzulässige materielle Zuwendung.
Dr. med. W. BECK (Facharzt für Orthopädie)
D-60389 Frankfurt/Main
1 Dres. SCHLEGEL + SCHMIDT: Einladung zum SYNVISC-AWB-Seminar, März 2001
Die Firma Aventis Pasteur MSD vertreibt einen Pneumokokken-Impfstoff. Um den Umsatz anzukurbeln, eröffnete mir eine Pharmareferentin die
Möglichkeit, bei Abnahme einer größeren Menge würde ich ein Handy kostenlos erhalten.
Bei allem Verständnis für die wirtschaftlichen Nöte der niedergelassenen Ärzte ist dieses Verhalten, wenn es denn von Kollegen angenommen
wird, m.E. höchst gefährlich, da es berufsrechtlich nicht zulässig ist und einer juristischen Überprüfung nicht standhalten würde.
Rabatte müssen an die Krankenkassen weitergegeben werden. Aventis Pasteur MSD wäre gut beraten, die Aktion unverzüglich zu
beenden.
NN (Name und Anschrift der Redaktion bekannt)
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