Bundessozialgericht - WOBE-MUGOS E nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig: Mit Bescheid vom 9. Juni 1998 lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Nachzulassung von WOBE-MUGOS E ab. Damit müssen die gesetzlichen Krankenkassen seit diesem Zeitpunkt die Kosten der Verordnungen nicht mehr übernehmen (vgl. a-t 1 [1999], 19). Dies bestätigt das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 9. Juni 1999 (B 1 KR 59/98 B). Widerspruch und Anfechtungsklage des Herstellers gegen den Bescheid haben für die GKV keine Bedeutung. Nach "Arzneiverordnungs-Report 1998" wurde WOBE-MUGOS E 1997 noch für mehr als 13 Millionen DM zu Lasten der GKV verordnet. |
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