Ein Klinikapotheker schreibt uns, daß diätetische Lebensmittel wie z.B. AMINOTRANS der Firma Medice bisher durch die
Abwehrmaßnahmen der Gesundheitsbehörde nicht erfaßt wurden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, diätetische Lebensmittel
außerhalb der Apotheken zu vertreiben. Wie ist hier die exakte rechtliche Regelung der Zuständigkeiten? Sind dem BGA hier Versäumnisse
unterlaufen? Diese Fragen stellten wir dem BGA am 20. Jan. 1992. Die Behörde bezog am 29. Mai 1992 Stellung:
Hinsichtlich der rechtlichen Regelungen zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel und Diätetika können
wir Ihnen folgendes mitteilen:
1. Aminosäuren und deren Derivate sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1b LMBG den Zusatzstoffen gleichgestellt und bedürfen entgegen der
Praxis in den USA im Lebensmittelbereich der ausdrücklichen Zulassung zur Verwendung als Zusatzstoff. In diätetischen Lebensmitteln sind sie derzeit nur
für bilanzierte Diäten zugelassen.
2. Grundsätzlich setzt der Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen, also auch von L-Tryptophan oder anderen Stoffen in Lebensmitteln, die
Überprüfung und Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit voraus, insbesondere unter toxikologischen Aspekten sowie auch unter
technologischen Gegebenheiten.
Hierzu gehört auch die Definition der Reinheitskriterien und die Ausarbeitung von Analysen und Probenahmemethoden für solche
Lebensmittelzusatzstoffe.
Dabei ist es generell verboten - und dies ist unabhängig von der Art der Herstellung Stoffe, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu
schädigen, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen (§ 8 LMBG).
Derzeit wird von der Bundesregierung geprüft, ob im Lebensmittelrecht für gentechnisch hergestellte Produkte eine weitere Anpassung der Vorschriften
durch Rechtsverordnung erforderlich ist.
3. Es ist nicht auszuschließen, daß bestimmten diätetischen Lebensmitteln, nämlich bilanzierten Diäten, L-Tryptophan gleicher
Herkunft wie für Arzneimittel zugesetzt wird. Deshalb hat die Bundesregierung inzwischen die Hersteller entsprechender diätetischer Lebensmittel zu
Sicherheitsmaßnahmen aufgefordert. Bisher sind aber im Zusammenhang mit der Verwendung diätetischer Lebensmittel mit L-Tryptophan-Zusatz keine
EMS-Fälle bekanntgeworden. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wurden jedoch auch die Verbraucher und Patienten, die L-
Tryptophan-haltige bilanzierte Diäten erhalten, durch den BGA-Pressedienst 46/1990 vom 30. Okt. 1990 informiert und aufgefordert, sich von ihrem Arzt im
Einzelfall fachkundig beraten zu lassen. Eine bestehende diätetische Behandlung sollte nicht ohne solche Beratung unterbrochen oder beendet werden, zumal
es Patienten gibt, für die die regelmäßige und ununterbrochene Zufuhr L-Tryptophan-haltiger bilanzierter Diäten zur Aufrechterhaltung ihrer
Gesundheit unerläßlich ist.
4. Die Überprüfung der tatsächlichen Zusammensetzung in Verkehr gebrachter Lebensmittel einschließlich der Kontrolle, daß
nicht unerlaubte Zusatzstoffe verwendet werden, ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden.
Bundesgesundheitsamt GZS 4-7251-01-41039/485
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