ARUMALON, ein undefinierter Extrakt aus Knorpel und Knochenmark, wird aus Brustkörben von Schlachtvieh gewonnen und enthält
demgemäß Proteine und Proteinbruchstücke der Ursprunggewebe (Knorpel, Knochenmark, Muskel), die immunogen sind. Nachgewiesen wurde in
dem Präparat z.B. immunogenes Rinderserumalbumin (vgl. a-t 11 [1988], 100).
Im NETZWERK DER GEGENSEITIGEN INFORMATION (vgl. a-t 3 [1989], 36) und in der Literatur sind zahlreiche schwere, z.T. lebensbedrohliche
Immunerkrankungen beschrieben, bei denen z.T. der kausale Zusammenhang mit ARUMALON mittels Lymphozyten-Transformationstest nachgewiesen
wurde.1,2 Es handelt sich um eine schwere Serumerkrankung, die unter dem Bild einer lebensbedrohlichen Sepsis abläuft, nephrotisches Syndrom,
Glomerulonephritis, Polyneuropathie vom Typ des GUILLAIN-BARRÉ-Syndroms, Myositis, Dermatomyositis, Alveolitis und progressive Lungenfibrose.
Kürzlich zog der Hersteller mehrere Chargen des Präparates vom Markt, weil sowohl in Ungarn wie in der Schweiz gehäuft schwere
Nebenwirkungen, insbesondere im Muskelbereich, berichtet wurden.3,4 Dabei erscheint die These des Herstellers, daß diese Erkrankungen mit einem
durch bakterielle Verunreinigungen hervorgerufenen Endotoxingehalt im Zusammenhang stehen, wenig plausibel, weil die als Ausgangsmaterial verwendeten
Gewebe genügend Fremdprotein, insbesondere auch Muskelgewebe, enthalten, das geeignet ist, die beobachteten Erscheinungen auszulösen. Auch
das Bundesgesundheitsamt geht von dieser immunogenen Pathogenese bei den schweren, z.T. lebensbedrohlichen unerwünschten Wirkungen von
ARUMALON aus.5
Bei jährlich über 260.000 Verordnungen im Wert von 13,5 Millionen DM nimmt das sogenannte Chondroprotektivum 1990 Rang 684 der meistverordneten
Arzneimittel ein bei deutlich steigender Tendenz (+30%).6 Schon 1987 hatte die zuständige Nachzulassungskommission des Bundesgesundheitsamtes
festgestellt, daß keine hinreichenden Belege für die behauptete therapeutische Wirksamkeit vorliegen. Das Bundesgesundheitsamt kündigte
daraufhin die Marktrücknahme für ARUMALON an (vgl. a-t 1 [1987], 2 und 11 [1987], 102), hat jedoch bisher nicht gehandelt.
Wer ARUMALON verordnet, sollte bedenken, daß die Untätigkeit des Amtes ihn nicht vom Haftungsrisiko freistellt, wenn ein Patient bei der Anwendung
des Arzneimittels eine Schädigung durch eine Immunerkrankung erleidet. Solche Schäden entsprechen dem Stand der Kenntnis, auch wenn der
Hersteller diese in seiner Produktinformation nicht aufführt.
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