Zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 DM verurteilte die 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eine niedergelassene Ärztin, weil
sie zur Malariaprophylaxe ohne Aufklärung ein Medikament verordnete, zu dessen Risiken die Auslösung eines LYELL-Syndroms gehört. Kläger
war ein 21jähriger Verkaufsfahrer, der nach Einnahme der 3. Pyrimethamin-Sulfadoxin (FANSIDAR)-Tablette in Sri Lanka das Syndrom der
"verbrühten Haut" entwickelte und als Folge der irreversiblen Schädigungen nahezu erblindete und berufsunfähig wurde (NETZWERK-
Bericht 5472; s. auch a-t 5 [1991], 42: Haftung bei STEVENS-JOHNSON-Syndrom durch EUSAPRIM).
Nach Auffassung des Gerichts und im Widerspruch zum Votum einer Gutachterkommission, die keinen Behandlungsfehler feststellte verletzte die
Hausärztin schuldhaft ihre Aufklärungspflicht, denn zum Zeitpunkt der Verordnung war die Gefährlichkeit von FANSIDAR in Ärztekreisen
bekannt. Sie hätte in angemessener Weise auf die schweren Risiken des Malariavorbeugungsmittels hinweisen müssen. Der Hinweis auf dem
Beipackzettel genügt nicht. Dort ist zwar von einem LYELL-Syndrom die Rede, jedoch wird nicht erwähnt, daß als Folge Erblindung eintreten kann.
Im Beipackzettel werden z.T. medizinische Begriffe verwendet, die der Laie nicht versteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Arzt die Pflicht, sich vor Verordnung eines Arzneimittels genaue Kenntnis über dessen Wirkungen
und Nebenwirkungen zu verschaffen, auch wenn er dieses nur vereinzelt verordnet. Ein Patient darf erwarten, daß der Arzt, der ein aggressives Medikament
wie FANSIDAR einsetzt, das auch verantworten kann. Bei der Gefährlichkeit eines Mittels kommt es nicht darauf an, wie häufig sich ein bestimmtes Risiko
verwirklicht. Die Aufklärung muß auch seltene, spezifische, die Lebensführung stark belastende Nebenwirkungen umfassen. Wird ein Arzt verklagt,
trägt er die Beweislast dafür, "daß die unterlassene Aufklärung für den Entschluß" des Patienten, "das Medikament
einzunehmen, nicht ursächlich gewesen ist." Wenn der Kläger vor Gericht plausibel macht, daß er bei gehöriger Aufklärung vor einem
echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, haftet der Arzt für die Folgen der unterlassenen Aufklärung (Landgericht Stuttgart 02.03.92
18 0 427/91).
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