Nachdem kürzlich die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) auch in der Schweiz bei einer Milchkuh festgestellt wurde, beabsichtigt die
Interkantonale Kontrollstelle (IKS, Bern), sämtliche Arzneimittel aus Rinderorganen aus dem Verkehr zu ziehen1, da ein Analog der neurodegenerativen
Erkrankung auf den Menschen übertragbar sein kann (CREUTZFELDT-JAKOB-Syndrom u.a.).
Die Vermarktung von Tiermehl und Tiermehl-haltigem Kraftfutter geschieht in Europa nicht unter kontrollierten Bedingungen, so daß davon auszugehen ist,
daß seit 1978 kontaminiertes englisches Tiermehl oder Kraftfutter in andere europäische Länder gelangte. Das Auftreten der Erkrankung in der
Schweiz oder auch bei Hauskatzen, die das übliche Tiermehl-haltige Katzenfutter erhielten, spricht für diesen Ausbreitungsweg der BSE.
Als riskant hinsichtlich der Kontamination mit dem infektiösen Agens gelten Nervengewebe (Gehirn, Rükkenmark), lymphatisches Gewebe (Thymus,
Lymphknoten, Milz), Darm, Bauchspeicheldrüse, Nebennieren, Hoden, Eierstöcke, Hypophyse, plazentares Gewebe sowie Blutserum. Daraus hergestellte
Produkte (z.B. ACTIHAEMYL, ACTOVEGIN, SOLCOSPLEN, THYMOWIED, THYM-UVOCAL, WOBE-MUGOS u.a.) können nur dann als sicher angesehen
werden, wenn sie aus geschlossenen, BSE-freien Beständen hergestellt werden, die nie tiermehlhaltiges Kraftfutter erhalten haben. Solche
Sicherheitsbedingungen gibt es derzeit nicht. Die bislang üblichen Sterilisationsverfahren reichen nicht aus (vgl. a-t 8
[1990], 69).
Selbst Salben wie ACTIHAEMYL, ACTOVEGIN oder FIBROLAN bergen u.E. ein Restrisiko, da eine Infektion des Menschen plausibel ist, wenn kontaminierte
Salben auf geschädigte bzw. verletzte Haut aufgetragen werden. Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes halten wir ein Verbot von
Arzneimitteln bovinen Ursprungs in der Bundesrepublik für zwingend erforderlich, sofern auf ihren parenteralen Einsatz aus vitaler Indikation nicht zu verzichten
ist wie bei Insulinen, Heparinen, Protaminen oder Glukagonen.
1 Vernehmlassung der IKS vom 16. Nov. 1990
|